Direkt zum Inhalt

Bauherren und Investoren müssen ab dem 1. Januar 2018 in allen Fällen einheitlich vor Beauftragung des Installateurs einen Antrag stellen, wenn es um Fördergeld für Heizungen mit erneuerbaren Energien geht.

Darauf weist der ZVSHK in einer Meldung hin. Eine Übergangsregelung regelt jene Vorhaben zur Heizungsmodernisierung, bei denen die Baumaßnahme noch in diesem Jahr startet, die Fertigstellung aber erst in 2018 realisiert werden kann. Bei Vorlage einer entsprechenden Erklärung kann die Förderung auch noch nach der Installation der Anlage beantragt werden. Das Formular hierzu findet sich unter

www.bafa.de bei den Informationen zum jeweiligen Förderprogramm.

Dann am einfachsten die folgenden Suchworte eingeben:

Heizen mit erneuerbaren Energien

Umstellung

Antrag. 

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben dafür gesorgt, dass Anträge zur MAP-Förderung in den nächsten Monaten nicht durch einen Verfahrensfehler scheitern müssen. „Die Änderung des Antragsverfahrens im Marktanreizprogramm dient der geplanten Angleichung der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und erneuerbaren Energien. Das Förderverfahren wird für Antragsteller klarer und transparenter“, bestätigt Dr. Frank Heidrich aus dem BMWi. Die Übergangsregelung gilt auch, wenn eine Heizungsanlage mit erneuerbaren Energien noch vor dem Jahresende 2017 in Betrieb genommen wird. Innerhalb von neun Monaten muss dann ein Förderantrag gestellt werden um diese Regelung in Anspruch zu nehmen. Planungsleistungen dürfen weiterhin vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.

 

12.12.2017